Verein der Freunde und Förderer der ökumenischen Kirchenmusik in Sankt Augustin e.V.
Gründungssatzung vom 13. Februar 1995
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der ökumenischen Kirchenmusik in Sankt Augustin“. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Der Verein mit Sitz in 53757 Sankt Augustin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) die Förderung der musikalischen Interessen der Kirchengemeinden in Sankt Augustin,
b) die Mitwirkung bei der Organisation kirchenmusikalischer Veranstaltungen
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
a) Natürliche Personen und Personengesellschaften,
b) juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
Der Eintritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Natürliche Personen, die die Zwecke des Vereins nachhaltig gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand mit Zustimmung des Beirats.
§ 5 Beiträge
Zur Erreichung des Zwecks des Vereins werden Mitgliederbeiträge erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung für jedes Kalenderjahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Beirats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) dem Zweck des Vereins entgegenhandelt,
b) das Ansehen des Vereins schädigt,
c) mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Den durch Austritt oder Ausschluss ausscheidenden Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche am Vereinsvermögen zu. Das Ausscheiden befreit nicht von der Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird nach Bedarf vom Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dieses von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder einer der als Mitglieder beigetretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts vor der Einberufung der Mitgliederversammlung beantragt wird.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen ein oder wenn dieses mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder eine der als Mitglieder beigetretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts beantragen.
Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über
a) die Wahl des Vorstandes und des Beirats,
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie die Erteilung der Entlastung nach geprüfter Rechnungslegung,
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Auflösung des Vereins.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist die Einberufung einer Versammlung zum zweiten Male zur Beratung über den gleichen Gegenstand notwendig, weil die erste Versammlung nicht beschlussfähig war, so ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, vorbehaltlich des § 14.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) einem weiteren Mitglied, das Kontakt zum Beirat halten soll.
f) darüber hinaus können zwei Beisitzer benannt werden:
- je ein Vertreter / eine Vertreterin, der von den Katholischen Kirchengemeinden, die Mitglied des Vereins sind, gemeinsam entsandt wird, und
- ein Vertreter / eine Vertreterin, der von den Evangelischen Kirchengemeinden, die Mitglied des Vereins sind, gemeinsam entsandt wird.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ersatz- und Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Vorgaben über die Verwendung der Gelder. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung und dem Beirat durch diese Satzung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
§ 10 Der Beirat
Der Beirat besteht aus fünf bis höchstens neun Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Beiratsvorsitzenden. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung des Vereinszwecks zu beraten und zu unterstützen. Er wirkt mit:
a) bei der vorbereitenden Beratung der Gestaltung der Reihe „Ökumenische Abendmusiken“ und der Kirchenmusik in den Kirchengemeinden, die Mitglied des Vereins sind.
b) bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) beim Ausschluss von Mitgliedern.
Die Kirchenmusiker der Mitgliedskirchengemeinden können an den Beratungen teilnehmen.
Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, und wenn der Beiratsvorsitzende oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies für erforderlich hält. Der Beiratsvorsitzende lädt zu den Beiratssitzungen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Der Vereinsvorsitzende ist über Ort und Termin der Beiratssitzung zu unterrichten.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Beiratsvorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie das Vereinsvermögen verwaltet der Kassenwart. Er hat darüber jährlich Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung wird alljährlich von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Diese berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie werden jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Vergütungen
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats erhalten keine Vergütungen für ihre Tätigkeit. Auslagen im Interesse des Vereins werden auf Antrag erstattet. Tätigkeiten, die Auslagen verursachen, sollten möglichst vorher von zwei Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.
§ 14 Änderung der Satzung
Auf Beschlüsse über Änderung der Satzung muss vorher in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden.
Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Auflösung der Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur dann beraten werden, wenn sie vom Vorstand oder von einem Drittel aller Mitglieder beantragt ist. Bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, muss eine neue Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 16
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 17
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis „An Sieg und Rhein“ und das Katholische „Dekanat Sankt Augustin“ zu gleichen Teilen, mit der Bestimmung, dass das angefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden ist.
(Druckfassung 16.02.2010)